Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuweisung von Gebietsteilen an NÖ Gemeinden

(1) Die auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in der Anlage 11 dargestellten Gebietsteile im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII, XIII, XIV, XV, und XVI a werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:

1. Marchdurchstich IV im Ausmaß von 17,86 ha an die Stadtgemeinde Marchegg;

2. Marchdurchstich VI im Ausmaß von 21,60 ha an die Gemeinde Baumgarten an der March;

3. Marchdurchstiche X bis XII im Ausmaß von 9,63 ha und 18,75 ha an die Marktgemeinde Angern an der March;

4. Marchdurchstich XIII im Ausmaß von 18,19 ha an die Marktgemeinde Jedenspeigen;

5. Marchdurchstiche XIV und XV im Ausmaß von 11,83 ha und 47,19 ha an die Marktgemeinde Drösing;

6. Marchdurchstich XVI a im Ausmaß von 19,75 ha an die Gemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf.

(2) Die auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:

1. Die in der Anlage 12 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 220 m2 an die Stadtgemeinde Litschau;

2. die in der Anlage 13 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1024 m2 an die Marktgemeinde Kautzen;

3. die in der Anlage 14 Blatt 1 und 2 und westlich des Polygonpunktes 208 im Blatt 3 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1798 m2 an die Stadtgemeinde Raabs an der Thaya;

4. die in der Anlage 14 Blatt 3 östlich des Polygonpunktes 208 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 884 m2 an die Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf;

5. die in den Anlagen 16 und 17 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 722 m2 und 174 m2 an die Gemeinde Drasenhofen.

(3) Für künftige Gebietsänderungen, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.

Beachte: Der Vertrag vom 21. Dezember 1973 wurde durch den Vertrag vom 26. Oktober 2001 abgeändert (vgl. LGBl. 0112-0).