. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.