Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:

1. Berechnungsgebiet: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird.

2. Modellgebiet: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind.

3. (Teil-)Konfliktzonenplan: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

4. Ruhige Fassade: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet.

5. Besondere Schalldämmung: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes.

6. Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des .

7. Unterkünfte: Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

8. Ruhige Gebiete: die durch ein Entwicklungsprogramm gemäß Raumordnungsgesetz 1974 festgelegten Gebiete.

9. Einwohner: Personen, die in einem Gebiet gemäß ihren Hauptwohnsitz haben.

10. Schwellenwertlinie: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019