Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Allgemeine Übergangsbestimmungen- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung zu , 16, 22 und 23 – Versorgungsgenuss und Versorgungsgenusszulage für Hinterbliebene

Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulage für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen weiterhin anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2011