Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen der bis 72 sowie gelten für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde.

(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück und der 1. Teil des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.