Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde

Anwendungsbereich

Der 2. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde.