Besonderer Pensionsbeitrag
Abweichend von beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 261 Abs. 2 bis Abs. 7 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
