Solidarbeitrag
Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach und Abs. 3 einen Solidarbeitrag zu leisten. Der Solidarbeitrag beträgt 2,5 % von jenem Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
