Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und

2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 %

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuss darf

1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach nicht übersteigen und

2. 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.