Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruch auf Ruhebezug

(1) Abweichend von gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.