Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besonderheiten der Anrechnung

(1) Die in und 13 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die die Beamtin/der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall

1. des Übertrittes in den Ruhestand (),

2. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (),

3. der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (),

4. der Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (),

5. des während des Dienststandes eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten

angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängig Werdens des Beamten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024