Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der bis 43 sowie sinngemäß anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
