Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

(1) Auf Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der bis 43 sowie sinngemäß anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013