Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwartschaft

(1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass sie/er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch:

1. Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 L-DBR,

2. Verzicht,

3. Austritt,

4. Kündigung oder

5. Entlassung.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013