Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Den Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des bis 5 gelten sinngemäß.
