Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jedem Bezieher/jeder Bezieherin eines nach erhöhten oder nach verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines/ihres Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der/die Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Prozentsatz nach überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf nachzuzahlen, wenn der/die Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erlangt hat.
