Frühstarterbonus
Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin und dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Sechzigfachen des Betrages gemäß Satz 1 begrenzt. An die Stelle des Betrages gemäß Satz 1 tritt bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 99/2025
