Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begünstigung bei Dienstunfähigkeit

(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.