Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Solidarbeitrag

Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach und Abs. 3 einen Solidarbeitrag zu leisten. Der Solidarbeitrag beträgt 2,5 % von jenem Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.