Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die bis 26 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
