Sonderbestimmungen für provisorisch öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse
(1) Während der Dauer des Kündigungsschutzes gemäß , 18, 19, 21 und 22 kann ein Rechtsanspruch auf eine Umwandlung eines provisorisch öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung gemäß Abs. 1 erfolgt wäre.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann eine Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines provisorisch öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis erwerben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
