3. Abschnitt
Krankentransportfahrzeuge
Allgemeine Anforderungen
(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard entspricht.
(2) Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, gelten auch dann als geeignete Fahrzeuge, wenn sie den in dieser Verordnung geforderten Qualitätsstandards für den Schutz der Gesundheit auch in anderer Weise, als im festgelegt, entsprechen. Prüfbescheinigungen, die nach den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften des EU- bzw EWR-Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen.
