1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden.