Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden.