Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lager- und Manipulationskammer

. (1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D () zu betragen.

(2) Die Lagerkammern dürfen, mit Ausnahme des Zugangsstollens, keine weiteren Verbindungen aufweisen.