Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Oberirdische Lager

Sicherheitsabstand und Brandschutzzone

. (1) Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage 2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten.

(2) Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Abs. 1 ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.