Verweisungen
. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
