Pflichten des Händlers
. (1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
1. mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß gekennzeichnet,
1a. den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und
2. mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den , 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. und 5 gelten sinngemäß.
