Aufsichtsmaßnahmen
. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
1. zur Verbesserung,
2. zur Rücknahme oder
3. zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
