Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 367/1978 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß dieser Verordnung.