Prüfungskommission
(1) Die Prüfung ist einzeln und in mündlicher Form vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967.
(2) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Beratung.
