Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmung

Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen,

- die ausschließlich oder überwiegend der bewußten körperlichen Ertüchtigung sowie der körperlichen Betätigung im sportlichen Wettkampf dienen,

- samt den dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen und Bauten oder Räumlichkeiten.