*) Straf- und Verfahrensbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Anzeige oder Auskunftspflicht der , 7 Abs. 1 oder 10 Abs. 2 verletzt,
b) den Bestimmungen des oder der auf Grund des erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
c) eine Sportstätte trotz Untersagung gemäß betreibt oder benützt,
d) die Ausübung eines gemäß oder 5 eingeräumten Rechtes vorsätzlich behindert,
e) einer Verfügung gemäß und 4 nicht fristgerecht nachkommt,
f) Schneegeländefahrzeuge entgegen den Bestimmungen des oder der aufgrund des erlassenen Entscheidungen verwendet,
g) entgegen die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
h) eine Sportlehrtätigkeit entgegen einer Anordnung oder trotz Untersagung gemäß ausübt,
i) als Veranstalter oder Veranstalterin einer pferdesportlichen Veranstaltung den Bestimmungen des zuwiderhandelt,
j) die im festgelegte Pflicht zur Rückgabe des Dienstausweises und Dienstabzeichens nicht erfüllt,
k) auf Verlangen eines Organs der Pistenwache gemäß nicht anhält oder sich weigert, seine Identität nachzuweisen,
l) der Aufforderung eines Organs der Pistenwache gemäß nicht folgt,
m) einem gemäß ausgesprochenen Benützungsverbot zuwiderhandelt,
n) eine Schikarte, einen sonstigen als Fahrausweis dienenden Gegenstand oder ein Sportgerät auf Verlangen eines Organs der Pistenwache gemäß nicht abgibt,
o) im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf oder mit einem Training hiefür Wirkstoffe in den Körper aufnimmt oder Methoden anwendet, die aufgrund der Anti-Doping-Konvention verboten sind,
p) sich einer Doping-Kontrolle nicht unterzieht, die im Auftrag der Landesregierung oder einer Einrichtung, die von den gesamtösterreichischen Sportverbänden zur Durchführung von Dopingkontrollen berufen ist, durchgeführt wird.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a in Verbindung mit sind nur auf Antrag der Landesregierung zu verfolgen und zu bestrafen.
(4) In anderen Bundesländern begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
(5) Zur Einhaltung der und 6, der auf Grund des erlassenen Verordnungen sowie bei Durchführung des ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 58/2001, 1/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022
