4. Abschnitt
Landessportrat
Einrichtung, Aufgaben
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Sports wird beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat eingerichtet.
(2) Dem Landessportrat obliegt die Beratung der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) in grundsätzlichen Fragen des Sports,
b) bei der Gewährung von Förderungen aus dem Fonds,
c) bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien nach ,
d) bei der Verleihung von Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Sports nach dem Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 4/1965, in der jeweils geltenden Fassung.
