Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Bestimmungen

(1) Den Gebarungsergebnissen sind die Voranschlagsansätze des gleichen Jahres sowie die Differenz davon, getrennt in mehr und weniger, gegenüberzustellen.

(2) Die Rechnungsabschlüsse sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.