Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außenbereich

(1) Innerhalb des Krankenhausareals oder in nächster Umgebung ist ein Platz für die Landemöglichkeit eines Hubschraubers freizuhalten und bei Bedarf als Landeplatz anzulegen.

(2) Im Krankenhausareal sind Abstellplätze und Halteplätze für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge auszuweisen.