Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sammlung, Lagerung und Transport der Abfälle

(1) Für die Abfallsammlung ist eine geeignete Infrastruktur bereitzustellen.

(2) Für die Abfalllagerung und Bereitstellung zur Abholung sind geeignete Bereiche einzurichten.

(3) Der innerbetriebliche Abfalltransport darf den Betrieb nicht beeinträchtigen.