Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bevollmächtigte

. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß und der technischen Unterlagen gemäß für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;

2. auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;

3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.