Ziel
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Ziele und Inhalte der in § 16 Abs. 3 StGSG vorgesehenen Grundschulung und vertiefenden Schulungen sowie die Festlegung von organisatorischen Rahmenbedingungen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Ziele und Inhalte der in § 16 Abs. 3 StGSG vorgesehenen Grundschulung und vertiefenden Schulungen sowie die Festlegung von organisatorischen Rahmenbedingungen.