Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugänge zu Spielplätzen

. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter fol­genden Voraussetzungen auf den gemäß bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:

1. Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungs­wege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.

2. Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen ein­gesehen werden können.

3. Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang er­reichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erfor­der­lichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maß­nahmen zu sichern.

(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:

1. Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervor­geht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.

2. Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im nähe­ren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.