Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überwachung und Instandhaltung

. (1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohnge­bäudes bezie­hungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, den Zustand der Kleinkin­derspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufge­stellten Spielgeräte zu über­wachen; Spielgeräte sind in funk­tionsfähigem Zu­stand zu erhalten, der Spielsand ist erforderlichenfalls auf­zu­lockern. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft die Über­wachungs­pflicht im Sinne des diesen.

(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes be­ziehungs­weise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, gefahrbringende Mängel und Schäden der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume so­wie der aufgestellten Spielgeräte unverzüglich zu beheben. Ist ein Haus­ver­walter bestellt, trifft diese Verpflichtung im Sinne des diesen.