Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der , 7 und 9 Abs. 1 lit. a im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005