Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung der ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.
(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der , 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
