Anordnung von Überwachungen
. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren () vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.
