Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorprüfung

(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß den und 6 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind. Ein solcher Bescheid verliert ein Jahr nach seiner Erlassung die Gültigkeit. Der gilt sinngemäß.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu erlassen.