3. Abschnitt Gewerbsmäßige Unzucht
*) Allgemeines
(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß zugelassen sind, verboten.
(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.
(3) Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(4) Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten, sofern die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Als erheblich beeinträchtigt gelten
a) Personen mit einer Beeinträchtigung, aufgrund derer Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe von mindestens der Stufe 4 oder erhöhte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird, sowie
b) Personen, die in derselben Weise wie nach lit. a beeinträchtigt und nach dem Unionsrecht gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2024
