5. Abschnitt Allgemeines, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Geltungsbereich
(1) Durch dieses Gesetz werden, soweit in den und 11 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, andere landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
