§ 75 Unverzügliche Entlassung
Patienten und Patientinnen einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 75 Unverzügliche Entlassung
Patienten und Patientinnen einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen.