Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 75 Unverzügliche Entlassung

Patienten und Patientinnen einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen.