Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 74 Soziale Betreuung

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt sichergestellt ist.