Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 44 Supervision

Die Rechtsträger der Krankenanstalten, in denen die im ärztlichen Dienst, im Pflegedienst oder in anderen therapeutischen Diensten tätigen Personen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, haben Vorsorge zu treffen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Zur Durchführung der Supervision sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen.