§ 43 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im erforderlichen Ausmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
