Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 43 Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im erforderlichen Ausmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.