Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des , , § 21, , , 2 und 4, und 8, bis 27c, sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
